
DocFinder Patient´s Choice Award 2020
23. April 2021
Wir suchen: Zahnärztliche Assistenz bzw. Prophylaxe-Assistenz
3. September 2021

Mit 1. Juli 2021 tritt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft.
INFORMATION ZUR 2. COVID-19-ÖFFNUNGSVERORDNUNG
Die FFP2-Masken- sowie die Abstandspflicht entfallen, Patienten und Patientinnen sowie Begleitpersonen haben in der zahnärztlichen Ordination eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz - MNS) zu tragen. Für Patienten und Patientinnen sowie Begleitpersonen ist weiterhin weder ein Test- noch ein Impfnachweis erforderlich.
Das Ordinationsteam hat ebenfalls Mund-Nasen-Schutz zu tragen sowie weiterhin einen der unten angeführten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen:
- Impfnachweis: Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung. Nach der Vollimmunisierung (auch durch Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist) behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt 9 Monate ab der 1. Impfung.
- Negative Testergebnisse (Antigentests, molekularbiologische Tests), die alle sieben Tage zu erneuern sind
- Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. entsprechender Absonderungsbescheid
- Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf
Ferner ist unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist (z. B. durch Aufstellen von Plexiglaswänden im Rezeptionsbereich). Es können durch Zahnärzte und Zahnärztinnen auch strengere Regelungen zur Maskenpflicht vorgesehen werden, z. B. kann vorgeschrieben werden, dass das Ordinationsteam weiterhin FFP2-Masken zu tragen hat.
Quelle: zahnaerztekammer.at